Flugumleitung wegen Nachtflugverbot – welche Rechte haben Passagiere?

Bei einer Flugumleitung wegen Nachtflugverbot ist oftmals eine Entschädigung fällig. An vielen Flughäfen herrscht mittlerweile ein nächtliches Start- und Landeverbot. Damit sollen Anwohner im direkten Einzugsgebiet vom nächtlichen Fluglärm entlastet werden. Je nach Airport können unterschiedliche Regelungen gelten, was das Zeitfenster betrifft. Meistens sind Starts und Landungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens verboten. Es gibt jedoch auch Pufferzeiten für verspätete Flüge und natürlich Ausnahmen für technische oder medizinische Notfälle. 

Kann ein Flugzeug nicht mehr am vorgesehenen Standort landen, muss es einen Ausweichflughafen ansteuern. Eine solche Routenänderung ist für Passagiere nicht nur mit Verspätungen verbunden, sondern häufig auch mit einer Änderung des Transportmittels. Das kann beispielsweise der Umstieg in einen Zug sein oder auch eine ungeplante Übernachtung, um den Flug am nächsten Tag fortzusetzen. Auch Umbuchungen auf andere Flüge sind denkbar, etwa wenn das nächtliche Flugverbot nur einen Umstieg betrifft und nicht das endgültige Ziel. 

Doch welche Rechte haben Passagiere in einem solchen Fall? Die Europäische Verordnung zu Fluggastrechten EG Nr. 261/2004 sieht prinzipiell Entschädigungen für Verspätungen und Flugausfälle in Höhe von bis zu 600€ vor. Allerdings hängt es stark von der Ursache für die Flugstörung ab, ob ein Entschädigungsanspruch besteht.

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Wann besteht Anspruch auf Entschädigung wegen Verspätung durch Nachtflugverbot?

Grundsätzlich müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit Passagiere nach einer Flugverspätung oder einem Flugausfall eine Entschädigung gemäß EG 261 einfordern können.

Dazu zählen unter anderem folgende Bedingungen:

  • die Verspätung am endgültigen Zielort der Flugreise beträgt mindestens drei Stunden

  • das Flugzeug ist innerhalb der EU gestartet

  • es dürfen keine “außergewöhnlichen Umstände” vorliegen

  • die Flugstörung musste für die Fluggesellschaft unvorhersehbar und unvermeidbar sein

Startet das Flugzeug außerhalb der EU, besteht nur dann ein eventueller Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline ihren Geschäftssitz in einem EU-Land hat.

Wann gibt es bei Flugumleitung wegen Nachtflugverbot keine Entschädigung?

In der Fluggastrechteverordnung EG 261 sind außergewöhnliche Umstände aufgeführt, bei denen kein Entschädigungsanspruch gegen die Airline besteht. Wird der Flug umgeleitet, weil das nächtliche Flugverbot bereits in Kraft getreten ist, hängt der Entschädigungsanspruch also vom Grund für die Störung ab.

Beispiele für außergewöhnliche Umstände oder höhere Gewalt im Sinne der EG 261:

  • Schlechtes Wetter

  • Flughafenschließung oder Luftraumsperrung

  • Fluglotsenstreik

  • Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben)

  • Terror, Sabotage oder kriegerische Ereignisse

Kurzum: Ist die Airline nicht in der Lage, die Umstände zu beeinflussen, ist sie auch nicht haftbar, wenn es zu Flugverspätungen oder Flugausfällen kommt.

Nicht zu den außergewöhnlichen Umständen zählen allerdings ausdrücklich folgende Ereignisse:

  • Technische Probleme oder Defekte am Flugzeug

  • Streiks des Airlinepersonals (z. B. Piloten oder Flugbegleiter)

  • Schlechte Zeitplanung, die eine Flugumleitung während des Nachtflugverbots von vornherein wahrscheinlich macht

Streiken Flughafenpersonal oder die Flugsicherung, gibt es keine Entschädigung. Sollten jedoch Piloten, Flugbegleiter oder Bodenpersonal der Airline streiken, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand. Da viele Airlines ihre Zeitfenster sehr knapp planen, sollten Sie im Zweifel Ihren Anspruch kostenlos von AirHelp prüfen lassen. Das ist unkompliziert und völlig ohne Kostenrisiko, denn eine Gebühr fällt nur im Erfolgsfall an.

AirHelp ist hier, um Ihnen zu helfen, eine Entschädigung für Ihren umgeleiteten Flug zu erhalten. Prüfen Sie, ob Ihnen Anspruch besteht.

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Wann gilt das Nachtflugverbot?

Das Nachtflugverbot in Deutschland variiert je nach Flughafen. Beispielsweise gilt am Frankfurter Flughafen ein Nachtflugverbot von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, wobei verspätete Flüge bis Mitternacht noch abheben oder landen dürfen. Ähnlich streng sind die Regelungen am Düsseldorfer Flughafen, wo das Nachtflugverbot zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr greift, mit Pufferzeiten für verspätete Flüge bis 24:00 Uhr für Home-Carrier. München verbietet Starts und Landungen zwischen Mitternacht und 05:00 Uhr, während in Berlin (BER) das Verbot von 23:30 Uhr bis 05:30 Uhr gilt.

An anderen Flughäfen, wie in Hamburg, beginnt das Nachtflugverbot um 22:30 Uhr und endet um 06:00 Uhr, wobei verspätete Flüge bis Mitternacht noch erlaubt sind. In Stuttgart gelten ähnliche Regelungen, während Köln derzeit keine Beschränkungen hat. Diese unterschiedlichen Zeiten für das Nachtflugverbot haben große Auswirkungen auf Passagiere, insbesondere wenn es zu einer Flugumleitung wegen Nachtflugverbot kommt.


Warum ist das Nachtflugverbot nötig?

Das Nachtflugverbot ist ein wesentlicher Bestandteil des Lärmschutzes in der Umgebung von Flughäfen. Vor allem Flughäfen wie Frankfurt, Düsseldorf oder München liegen in dicht besiedelten Gebieten, wo nächtlicher Fluglärm die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen kann. Um Anwohner zu schützen, setzen diese Flughäfen strenge Nachtflugverbote durch.

Ein weiterer Grund für das Nachtflugverbot ist die Reduzierung von Stress und gesundheitlichen Risiken, die durch nächtliche Ruhestörungen verursacht werden können. Gerade in großen Metropolen, in denen der Luftverkehr einen wesentlichen Teil der Verkehrsinfrastruktur ausmacht, ist es wichtig, ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Schutz der Anwohner zu finden.

Flug umgeleitet wegen Nachtflugverbot? Sie können eine Entschädigung bis zu 600 € (abzgl. Erfolgsprovision) anfordern.

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Fluggastrechte bei umgeleiteten Flug

Wenn ein Flug umgeleitet wird und das Nachtflugverbot der Grund dafür ist, haben Passagiere bestimmte Rechte. Je nach Ursache der Flugumleitung können Entschädigungen von bis zu 600€ gemäß der Europäischen Verordnung zu Fluggastrechten EG Nr. 261/2004 fällig werden. Hierbei ist es entscheidend, ob die Umleitung als außergewöhnlicher Umstand gewertet wird oder ob die Airline die Verantwortung trägt.

Ein Beispiel: Wird der Flug umgeleitet aufgrund von schlechtem Wetter oder einem Fluglotsenstreik, besteht in der Regel kein Anspruch auf Entschädigung. Liegt die Ursache jedoch in einer schlechten Zeitplanung der Airline, durch die die Flugumleitung während des Nachtflugverbots überhaupt erst notwendig wurde, können Passagiere eine Entschädigung für die Flugumleitung einfordern.

Die Nachtflugverbote in Deutschland, wie etwa in Frankfurt, Düsseldorf, München, Berlin, Hamburg oder Stuttgart, sind daher nicht nur eine Herausforderung für Fluggesellschaften, sondern auch ein wichtiger Faktor für die Durchsetzung von Fluggastrechten.


Wie hoch ist bei Flugumleitung wegen Nachtflugverbot die Entschädigung?

Die Höhe einer möglichen Entschädigung bemisst sich nach Flugstrecke und Dauer der Verspätung. Dabei zählt immer nur die tatsächliche Ankunftszeit am endgültigen Bestimmungsort der Flugreise, nicht jedoch eine Verspätung beim Abflug oder bei einem Zwischenstopp. Schließlich kann es sein, dass eine Verspätung bis zur Ankunft am Zielort ganz oder teilweise wieder aufgeholt wird. Daher sollten Sie die genaue Ankunftszeit nach Möglichkeit protokollieren (z. B. durch ein Foto der Anzeigetafel bei Ankunft am Flughafen). Prinzipiell besteht erst ab einer Verspätung von mindestens drei Stunden ein Entschädigungsanspruch.

Mögliche Entschädigungssummen pro Person im Überblick:

FlugentfernungEntschädigung
Flüge mit der Entfernung weniger als 1,500 kmbis zu €250 pro Person
EU-Inlandsflüge mit der Entfernung mehr als 1,500 kmbis zu €400 pro Person
nicht EU-Inlandsflüge mit der Entfernung 1,500 - 3,500 kmUp to €400 per person
nicht EU-Inlandsflüge mit der Entfernung mehr als 3,500 km bis zu 600 € (abzgl. Erfolgsprovision) pro Person

In der Tabelle sind Werte in € gemäß EC 261 angegeben

Wird das Reiseziel durch die Flugumleitung beim nächtlichen Flugverbot überhaupt nicht erreicht, gilt dasselbe wie bei Verspätungen von mehr als drei Stunden.


Betreuungsleistungen der Airline einfordern

Egal, ob ein Flugzeug wegen des örtlichen Nachtflugverbots nicht mehr starten kann oder zu einem anderen Flughafen umgeleitet wird: Die Fluggesellschaft ist unabhängig von der Ursache dazu verpflichtet, bestimmte Betreuungsleistungen zu erbringen.

Dazu zählen:

  • angemessene Verpflegung mit Getränken und Snacks während der Wartezeit

  • bei Verspätungen über Nacht eine Hotelunterbringung samt Transfer von Passagieren und Gepäck

  • Erstattung von angemessenen Aufwendungen für Verpflegung und Übernachtung, falls die Airline die Betreuungsleistungen nicht erbringt.

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Wichtige Flughäfen mit und ohne Nachtflugverbot in Deutschland

Nicht alle Flughäfen stellen nachts den Betrieb ein. Neben einigen Ausnahmen (z. B. für Postflüge) haben einige Airports derzeit überhaupt keine Nachtflugverbotregelung.

Überblick zu Nachtflugregelungen an den wichtigsten Airports in Deutschland:

  • Nachtflugverbot Frankfurt: zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr; verspätete Flüge dürfen bis 24:00 Uhr abheben und landen

  • Nachtflugverbot Düsseldorf: zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr; verspätete Flüge dürfen bis 23:30 Uhr bzw. 24:00 Uhr (Home-Carrier) landen

  • Nachtflugverbot München: zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr

  • Nachtflugverbot Berlin (BER): zwischen 23:30 Uhr und 05:30 Uhr; verspätete Flüge dürfen bis 24:00 Uhr abheben und landen

  • Hamburg Nachtflugverbot: zwischen 22:30 Uhr und 06:00 Uhr; Nachtpostflüge möglich; verspätete Flüge dürfen bis 24:00 Uhr landen

  • Nachtflugverbot Stuttgart: zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr; verspätete Landungen bis 24:00 Uhr möglich

  • Nachtflugverbot Köln: derzeit keine Beschränkungen


So hilft AirHelp betroffenen Passagieren weiter

Für viele Passagiere ist es sehr zeitaufwendig und kompliziert, ihre Ansprüche wegen Flugverspätung oder Flugausfall gegenüber der Airline durchzusetzen. Oft wird dabei übersehen, dass auch eine nachträgliche Forderung möglich ist. In Deutschland gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung EG 261. In anderen Ländern sind die Fristen zum Teil sogar noch länger. Es kann sich also in jedem Fall lohnen, einen möglichen Entschädigungsanspruch kostenlos von AirHelp prüfen zu lassen. Sollte ein berechtigter Anspruch bestehen, setzen wir ihn gerne auch für Sie durch – völlig ohne Kostenrisiko. Gebühren zahlen Sie nur im Erfolgsfall, selbst dann, wenn der Fall gerichtlich geklärt werden muss.

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